Novellierung der Baumschutzsatzung beschlossen





So werden beispielsweise die Gebote zum Erhalt geschützter Bäume, die verbotenen Handlungen an geschützten Bäumen aber auch die ohne Genehmigung zulässigen Maßnahmen wie Pflege oder Herstellung der Verkehrssicherheit konkretisiert. Außerdem wird mit der neuen Satzung die Rechtsgrundlage für eine Ersatzzahlung gelegt für die Fälle, in denen Bäume gefällt werden müssen und kein Ersatz gepflanzt werden kann. Vieles bleibt aber beim Alten: So erstreckt sich der Geltungsbereich wie bisher auf die Innenstadtbezirke und Teile von Bad Cannstatt. In den Außenbezirken gilt die Satzung nicht. Geschützt sind wie bisher alle Bäume ab einem Stammumfang von 80 Zentimetern, gemessen einen Meter über dem Erdboden. Mehrstämmige Bäume sind bereits geschützt, wenn einer der Stämme einen Stammumfang von 50 Zentimetern erreicht hat. Die Messung gelingt am schnellsten mit einem einfachen Schneidermaßband.

Geschützt werden die Bäume, weil sie das Orts- und Landschaftsbild gliedern und beleben, die Lebensqualität für den Menschen und das Kleinklima verbessern sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die Luftreinhaltung sichern und fördern. Darüber hinaus bieten Bäume Lebensraum für zahlreiche Tierarten, darunter Vögel, Fledermäuse und Insekten. Die Satzung verpflichtet die Eigentümer geschützter Bäume, diese aufgrund ihrer wichtigen Funktionen in der Stadt in einem guten Zustand zu erhalten.

Die novellierte Satzung konkretisiert weiterhin die Anzahl der Bäume, die als Ersatz gepflanzt werden müssen, wenn ein Baum nicht erhalten werden kann und tatsächlich beseitigt werden muss. Je größer ein zu entfernender Baum ist, desto höher ist seine ökologische Leistungsfähigkeit und desto mehr Ersatzpflanzungen werden bei seiner Beseitigung erforderlich. Für Bäume mit einem Stammumfang bis 100 Zentimeter wird eine Ersatzpflanzung notwendig, für größere Bäume je weitere 50 Zentimeter Stammumfang ein zusätzlicher Ersatzbaum. Die Ersatzpflanzungen sollen auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf welchen die Bäume beseitigt wurden. Ist dies nicht möglich, können im Einzelfall die Ersatzbäume auch auf anderen Grundstücken gepflanzt werden, allerdings nur, wenn diese auch im Geltungsbereich der Satzung liegen.

Neu eingeführt wird eine Ablöseverpflichtung. Sie greift in den Fällen, in denen keine Ersatzpflanzung erbracht werden kann. Dazu wird der Geltungsbereich der Satzung in zwei Zonen gegliedert. In den dicht bebauten Innenstadtlagen wird für jede Ersatzpflanzung, die nicht durchgeführt werden kann, eine Ablöse von 9700 Euro festgelegt. In den übrigen Bereichen der Baumschutzsatzung beträgt die Ablöse 8200 Euro. Diese Kosten entsprechen den durchschnittlichen Kosten für die Pflanzung eines neuen Baumes in den abgegrenzten Zonen. Die über die Ablöseregelung eingegangenen Gelder werden zur Finanzierung von Neupflanzungen von Bäumen im Straßenraum verwendet sowie zum Erhalt besonders wichtiger geschützter Bäume oder für die Pflege und Sanierung von Bäumen, die von den Eigentümern nicht mehr mit zumutbarem Aufwand erhalten werden können.

Um eine möglichst einfache und schnelle Bearbeitung der Anträge bei der Verwaltung zu ermöglichen, sind die Anträge schriftlich zu stellen, und es sind bestimmte Angaben zu machen. So ist dem Antrag eine Lageplanskizze beizufügen, in der der Standort sowie die Art und der Stammumfang des Baumes, der entfernt werden soll, eingetragen werden. Bei Bauvorhaben wird die Genehmigung zur Fällung geschützter Bäume im Rahmen der Baugenehmigung erteilt. Dabei ist in einem Freiflächengestaltungsplan darzulegen, wo auf dem Grundstück welche Bäume stehen, welche Bäume von dem Vorhaben betroffen sind, wie die Baustelleneinrichtung erfolgen wird und wie die neuen Freiflächen gestaltet werden sollen. Von Bedeutung dabei ist insbesondere, wo die Ersatzpflanzungen für gefällte Bäume durchgeführt werden sollen.

Anträge auf Fällung eines geschützten Baumes sind formlos beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, Abteilung Stadtentwicklung, Sachgebiet Landschafts-/ Grünordnungsplanung, Eberhardstraße 10, 70173 Stuttgart, zu stellen. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die nicht genehmigungsbedürftig sind oder im Kenntnisgabeverfahren abgewickelt werden. Steht die Fällung in Zusammenhang mit einem genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben, sind die entsprechenden Unterlagen zusammen mit den Bauantragsunterlagen beim Baurechtsamt, Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart, einzureichen.



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